Gemeinsamer Anschluss von mehreren Grundstücken

Normalerweise ist jedes Grundstück mit einem eigenen unterirdischen Anschluss an den öffentlichen Kanal anzuschließen. Grundstück in diesem Sinne ist - unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch - jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit bildet. Unter bestimmten Voraussetzungen ist ausnahmsweise ein Sammelanschluss von mehreren Grundstücken zulässig. Über die Zulässigkeit eines gemeinsamen Anschlusses entscheidet die Wirtschaftsbetriebe Duisburg - AöR im Einzelfall. Hierfür ist ein Antrag erforderlich. Der Antrag auf Sammelanschluss ist vor Baubeginn, spätestens jedoch 3 Monate vor geplantem Einleitungsbeginn in den öffentlichen Kanal zu stellen. Der Antrag ist von den Grundstückseigentümern zu stellen, die den Sammelanschluss nutzen möchten. Benutzen Sie hierfür bitte das Formular  „Antrag Sammelanschluss“ bei Bauvorhaben mit weniger als 250 m² befestigter Fläche bzw. Anlage 9 bei mehr als 250 m² befestigter Fläche als Anlage zum Entwässerungsantrag. Der Antrag ist zusätzlich ausführlich zu begründen. Bitte beachten Sie, dass die ausschließliche Ersparnis von Erschließungskosten durch die Herstellung eines gemeinsamen Anschlusses zunächst keine hinreichende Voraussetzung ist.

Zwingende Voraussetzung für die Genehmigung einer gemeinsamen Anschlussleitung ist in der Regel eine Eintragung im Grundbuch.

Stimmt die WBD zu, wird die Anschlusszustimmung daher erst erteilt, wenn der Eintrag im Grundbuch oder ersatzweise eine Kopie der notariellen Auflassung zum Grundbucheintrag vorliegt. Der Nachweis ist durch eine Kopie zu erbringen.

Mit der Eintragung im Grundbuch wird sichergestellt, dass die Vereinbarung nicht einseitig aufgelöst werden kann. Außerdem wird dadurch dauerhaft dokumentiert, dass alle am Sammelanschluss beteiligten Nachbargrundstücke an diese Leitung anschließen dürfen, die Sammelanschlussleitung in dem betreffenden Flurstück liegen darf und die Benutzer die Sammelleitung gemeinsam zu unterhalten haben.

Alle an den Sammelanschluss angeschlossenen Grundstückseigentümer sind gemeinsam für diese Sammelleitung verantwortlich (gesamtschuldnerische Verantwortung). Kostenregelungen hinsichtlich der Unterhaltung, Wartung und gegebenenfalls auch bei Sanierung der Sammelanschlussleitung müssen privatrechtlich vertraglich geregelt werden.

Die für die Eintragung im Grundbuch erforderlichen Anträge stellt der Notar. Die Kosten der Eintragung tragen die betroffenen Grundstückseigentümer.