Rückwärtsfahren/Übergabeplätze

Bei der Abfallsammlung werden verschiedene Fahrzeuge für die Sammlung von unterschiedlichsten Abfallfraktionen und Sperrgut eingesetzt.

In allen Städten sind in den vergangenen Jahren die Probleme für die Fahrerinnen und Fahrer der Sammelfahrzeuge immer größer geworden.

Dies liegt unter anderem an:

  • mehr parkende Fahrzeuge insgesamt
  • zugeparkte Wendeanlagen in Sackgassen und den Kurven bei Straßenkreuzungen
  • Neubaugebiete mit sehr engen Fahrbahnen
  • Einbauten (Lampen, Schilder u.ä.), die im Schwenkradius der Fahrzeuge stehen

Nicht selten kommt es dabei zu einer durch die Begebenheiten vor Ort erzeugten Rückwärtsfahrt.

Das Hauptproblem bei Rückwärtsfahrten ist, dass Teile eines zurückzulegenden Fahrwegs vom Fahrpersonal von Abfallsammelfahrzeugen nicht vollständig eingesehen werden können.

Dadurch ergibt sich ein mitunter hohes Risiko für andere Verkehrsteilnehmende und die Beschäftigten und es kann zu schweren Unfällen kommen. Die Unfälle passieren hinter den Sammelfahrzeugen, aber auch neben den Fahrzeugen. Rückwärtsfahrkameras und Einweiser sind zwar eine Hilfe, führen aber auch nicht sicher zur Vermeidung von Unfällen.

Aus diesem Grund hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) die Branchenregel „Abfallsammlung“ veranlasst, die künftig auch von den Wirtschaftsbetrieben Duisburg umgesetzt wird. Demnach dürfen Sackgassen ohne geeignete Wendemöglichkeit oder mit zugeparkten Wendeanlagen nicht mehr befahren werden, ebenso wenig wie Straßen, die wegen parkender Fahrzeuge verengt sind.

Die Wirtschaftsbetriebe Duisburg werden Maßnahmen entwickeln, die Rückwärtsfahrten zukünftig vermeiden. Dazu werden die betroffenen Straßen begutachtet und die Wirtschaftsbetriebe Duisburg prüfen geeignete Maßnahmen, wie

  • Suche eines alternativen Fahrtwegs
  • Anpassung der Tourenplanung
  • Entfernung von Objekten (z. B. Baumschnitt, Mobiliarumstellung etc.)
  • Verringerung von Behinderungen durch Hinweise (Handzettel, Anschreiben) oder Parkraumkontrollen.
  • Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Amt für Stadtentwicklung und Projektmanagement der Stadt Duisburg: Bauliche Veränderungen, (z.B. Fahrbahnerweiterung, Wendeanlagen), Halteverbote
  • Einsatz eines kleineren Abfallsammelfahrzeugs

Sollte trotz dieser Maßnahmen eine Rückwärtsfahrt unvermeidbar sein, kann diese nach einer Gefährdungsbeurteilung und nur unter Einhaltung folgender Kriterien durchgeführt werden:

  • Fahrt nur geradlinig und in Schrittgeschwindigkeit
  • die Rückwärtsfahrtstrecke beträgt maximal 150 Meter
  • an beiden Längsseiten des Abfallsammelfahrzeugs besteht jederzeit ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 Metern
  • die Sicht durch die Rückspiegel ist nicht behindert
  • Einweisende Personen sind anwesend

Können diese Kriterien nicht eingehalten und keine geeigneten Maßnahmen gefunden werden, ist als letzte Möglichkeit zu prüfen, ob in der Straße ein geeigneter Übergabeplatz (Sammelplatz) eingerichtet werden kann. Der Übergabeplatz muss neben der ausreichenden Größe zugänglich und für das Abfallsammelfahrzeug anfahrbar sein. Die Bedürfnisse der Anwohnerinnen und Anwohner werden dabei berücksichtigt und es wird eine Lösung im Interesse aller gesucht. Dem sehen wir mit Hilfe der Unterstützung der Anwohnerinnen und Anwohner und Rücksichtnahme untereinander positiv entgegen.

Von der Einrichtung von Übergabeplätzen bei der Abfallsammlung betroffene Anwohnerinnen und Anwohner werden in jedem Fall rechtzeitig durch die Wirtschaftsbetriebe Duisburg informiert und ggf. zu einer Infoveranstaltung vor Ort am betroffenen Straßenabschnitt eingeladen. Die Einladung erfolgt mit einem Anschreiben, dass einige Wochen vor dem Termin für die Infoveranstaltung als Hauswurfsendung eingeworfen wird.

Ziel ist es, künftig die Branchenregel einheitlich auch für die Sperrgutsammlung, E-Schrott-Sammlung und andere unregelmäßige Abfallsammlungen umzusetzen. Für die Umsetzung wurde sich für eine schrittweise Anpassung entschieden. Vorerst ist die Umsetzung für die regelmäßigen Systemabfuhren (Tonnen) geplant. Andere Bereiche werden zu einem späteren Zeitpunkt umgesetzt. Wir begrüßen es jedoch, wenn dort, wo Übergabeplätze eingerichtet wurden, die Übergabeplätze auch für das Herausstellen von E-Schrott, Sperrgut, Weihnachtsbäumen, Laubsäcken etc. genutzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass ausreichend Platz vor Ort ist, durch die herausgestellten Abfälle keine Behinderungen oder Gefährdungen des Straßenverkehrs entstehen und der Termin nicht mit der Behälterabfuhr, für die der Übergabeplatz vorgesehen ist, kollidiert.

Sobald die Umsetzung der Branchenregelung weiter ausgeweitet wird, werden die Wirtschaftsbetriebe Duisburg Sie rechtzeitig informieren.

Die Branchenregelung „Abfallsammlung“ wurde auf folgenden rechtlichen Grundlagen beschlossen:

  • §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG)
  • § 9 (5) und § 49 (1) der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
  • § 7 (1) und (2) sowie § 16 der DGUV-Vorschrift 43 und 44 „Müllbeseitigung“ (bisher BGV C 27 und GUV-V C 27)
  • § 46 der DGUV-Vorschrift 70 und 71 „Fahrzeuge“ (bisher BGV D 29 und GUV-V D 29)